Dieses Jahr stand für zwei Mitarbeiter der Papier-Schäfer GmbH & Co. KG die neue Brandschutzhelferausbildung auf dem Plan. Geschult wurde sowohl ein Theorie- als auch ein Praxisteil:
Theorie
1. Grundzüge des Brandschutzes (Grundlagen der Verbrennung und Vorgänge beim Löschen, häufige Brandursachen/Brandbeispiele, betriebsspezifische Brandgefahren/Zündquellen)
2. Betriebliche Brandschutzorganisation (Brandschutzordnung des Betriebes nach DIN 14096, Alarmierungswege und –mittel, betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen, Sicherstellung des eigenen Fluchtweges, Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“)
3. Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen (Brandklassen A, B, C, D und F, Wirkungsweise und Eignung von Löschmitteln, geeignete Feuerlöscheinrichtungen, Aufbau und Funktion der im Betrieb vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen, Einsatzbereiche und Einsatzregeln von Feuerlöscheinrichtungen und Wandhydranten)
4. Gefahren durch Brände (Gefährdungen durch Rauch und Atemgifte, thermische Gefährdungen, mechanische Gefährdungen, besondere betriebliche Risiken)
5. Verhalten im Brandfall (Alarmierung, Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen ohne Eigengefährdung, Sicherstellung der selbstständigen Flucht der Beschäftigten, Löschen von brennenden Personen)
Praxis
Handhabung und Funktion, Auslösemechanismen von Feuerlöscheinrichtungen, Löschtaktik und eigene Grenzen der Brandbekämpfung, realitätsnahe Übung mit Feuerlöscheinrichtungen.
Brandschutzhelfer?
Der Arbeitgeber muss eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut machen und als Brandschutzhelfer benennen.
Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern ergibt sich u.a. aus folgenden Rechtsgrundlagen:
Theorie
1. Grundzüge des Brandschutzes (Grundlagen der Verbrennung und Vorgänge beim Löschen, häufige Brandursachen/Brandbeispiele, betriebsspezifische Brandgefahren/Zündquellen)
2. Betriebliche Brandschutzorganisation (Brandschutzordnung des Betriebes nach DIN 14096, Alarmierungswege und –mittel, betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen, Sicherstellung des eigenen Fluchtweges, Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“)
3. Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen (Brandklassen A, B, C, D und F, Wirkungsweise und Eignung von Löschmitteln, geeignete Feuerlöscheinrichtungen, Aufbau und Funktion der im Betrieb vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen, Einsatzbereiche und Einsatzregeln von Feuerlöscheinrichtungen und Wandhydranten)
4. Gefahren durch Brände (Gefährdungen durch Rauch und Atemgifte, thermische Gefährdungen, mechanische Gefährdungen, besondere betriebliche Risiken)
5. Verhalten im Brandfall (Alarmierung, Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen ohne Eigengefährdung, Sicherstellung der selbstständigen Flucht der Beschäftigten, Löschen von brennenden Personen)
Praxis
Handhabung und Funktion, Auslösemechanismen von Feuerlöscheinrichtungen, Löschtaktik und eigene Grenzen der Brandbekämpfung, realitätsnahe Übung mit Feuerlöscheinrichtungen.
Brandschutzhelfer?
Der Arbeitgeber muss eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut machen und als Brandschutzhelfer benennen.
Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern ergibt sich u.a. aus folgenden Rechtsgrundlagen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“
- Unfallverhütungsvorschrift: „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 6.2 „Brandschutzhelfer“